Festsetzung von Kostenvorschüssen für den Hochwasserschutz

14. Juli 2015: Am Montag, den 13. Juli 2015 fand vor dem VG, Regensburg die Verhandlung wegen der Bescheide der Gemeinde Sinzing auf die Festsetzung von Kostenvorschüssen für die Hochwasserschutzmaßnahme statt.
Hochwasserdamm Sinzing

Die Bescheide der Gemeinde Sinzing wurden durch das VG, Regensburg nach mündlicher Verhandlung aufgehoben. Das Verwaltungsgericht ist somit der VGH-Entscheidung gefolgt und hat festgestellt, dass Art. 42 Abs. 2 BayWG keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenvorschüsse sein kann.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

„Sind die Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so können sie von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen.  Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und Vorschüsse übernehmen.  Der den Gemeinden erwachsende Aufwand kann auf die nach Satz 1 verpflichteten Personen umgelegt werden.“

Der BayVGH hat Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Art. 42 Abs. 2 BayWG erhoben, weil diese Regelung keine hinreichende Bestimmung des Abgabentatbestandes enthält. Im Steuer- und Abgabenrecht stellt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Steuer- und Abgabeschuld eine wichtige Grundregel dar, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitet, d.h. im Gesetz müssten die Voraussetzungen festgelegt sein, dass der betroffene Bürger die Höhe und die Entstehung des Beitrags nachvollziehen und wenigstens überschlägig berechnen kann und nach Ansicht des BayVGH erfüllt Art. 42 Abs. 2 diese Voraussetzungen nicht und ist somit auch keine Ermächtigungsgrundlage für eine untergesetzliche Norm, wie z. B. eine Satzung oder Verwaltungsvorschrift.

Die Gemeinde wird gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung beantragen, damit eine höchstrichterliche Entscheidung gegebenenfalls durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof getroffen werden kann.

Dies ist auch Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Schadensersatzklage (Amtshaftung) gegen den Freistaat Bayern, sofern festgestellt wird, dass Art. 42 Abs. 2 BayWG keine Rechtsgrundlage für eine Kostenfestsetzung ist.