Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

07. Oktober 2019: Meldepflicht für bauliche Veränderungen an Gebäuden und Veränderungen an Grundstücken!

Das Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (Anstalt des öffentlichen Rechts) erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Erhebungsgrundlage ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS / EWS). Der Herstellungsbeitrag berechnet sich aus der Grundstücksfläche und Geschossfläche des Beitragsobjektes, multipliziert mit dem Beitragssatz.

Abschluss der Maßnahme
Herstellungsbeitrag bis 31.12.2015 ab 01.01.2016
pro
m² Grundstücksfläche 4,52 Euro 5,93 Euro
m² Geschossfläche 13,45 Euro 19,74 Euro

Die Grundstückseigentümer als Beitragsschuldner sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn sich die für die Höhe des Beitrags maßgebliche Umstände (Grundstücksfläche und / oder Geschossfläche) ändern. [§ 19 BGS / EWS in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 a Kommunalabgabengesetz]

 

Bei den Bau- und Nutzungsänderungen wären insbesondere zu nennen:

- Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks

- Ausbauten des Dachgeschosses / Spitzbodens (auch einzelner Räume)

- Wohnhausanbauten

- Verglasung von Balkonen

- Anbau von Wintergärten bzw. geschlossenen Terrassenüberdachungen

- Verlegung von Wasser / Abwasser in Nebengebäuden

- Nutzungsänderungen (z. B. Garagen zu Wohnraum)

 

Wann ist ein Dachgeschoss ausgebaut?

Die Rechtsprechung geht von einem Ausbau des Dachgeschosses oder Spitzbodens aus, wenn die Nutzungsmöglichkeit über die eines normalen Dachbodens (Speichers) hinausgeht. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn im Dachgeschoss Wohnräume geschaffen werden. Auch andere zum Aufenthalt von Personen dienende Räume (z. B. Hobby-, Werk- und Bastelräumen, Hausarbeitsräumen, Spielzimmer, Sauna) begründen einen melde- und beitragspflichtigen Dachgeschossausbau.

 

Eine Meldepflicht besteht auch, wenn die Grundstücksfläche bei bebauten und bebaubaren Grundstücken durch Kauf, Tausch usw. verändert wird.

 

Wie ist der Abschluss der Maßnahme zu melden?

Bei allen genehmigungspflichtigen Vorhaben liegt der Baugenehmigung das Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ (bei älteren Baugenehmigungen das Formular „Anzeige der Bezugsfertigkeit“) bei. Mit diesem Formular muss der Gemeinde Sinzing die Aufnahme der Nutzung 14 Tage vorher angezeigt werden. Die Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Regensburg) erfolgt durch die Gemeinde Sinzing. Zudem erfolgt eine Weiterleitung an das Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (Anstalt des öffentlichen Rechts) zur Beitragserhebung.

Bei genehmigungsfreien Änderungen muss die Mitteilung unverzüglich nach Abschluss der Maßnahme direkt an das Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (Anstalt des öffentlichen Rechts), Fährenweg 4, 93161 Sinzing, schriftlich erfolgen.

 

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass eine Verjährung nicht vorliegt, wenn das Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung der Gemeinde Sinzing (Anstalt des öffentlichen Rechts) erst nach Jahren eine beitragsrechtliche Veränderung feststellt oder mitgeteilt bekommt und dann erst einen Beitrag festsetzt.

Sollten Veränderungen an der Grundstücksfläche und / oder Geschossfläche noch nicht gemeldet worden sein, bitten wir dies - bei den genehmigungsfreien Fällen mit entsprechenden Unterlagen - unverzüglich nachzuholen. Erst dadurch ist eine gerechte Beitragserhebung zur Abwasserbeseitigung möglich.

Selbstverständlich sind wir Ihnen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und / oder Geschossfläche behilflich. Auch kann Auskunft über die bisher erfassten Flächen gegeben werden.

Bei Fragen:

Name Telefon Telefax Zimmer
Berchtold, Sabine
Ansprechpartnerin
0941 - 39602-33 0941 - 39602-99 1.09