Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

04. September 2015: Im Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), ist es unter Anderem Aufgabe der Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass Sträucher oder Bäume von Privatgrundstücken, nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragen und den Verkehr behindern.

Auf Grundlage des §18a und §19 BayStrWG gibt die Gemeinde diese Verantwortung hier an die Bürger weiter. Immer wieder fallen Mitarbeitern der Gemeinde Grundstücke auf, bei denen der Bewuchs, teilweise beträchtlich, in den Gehweg oder die angrenzende Straßen hängt. In der Regel erhalten die Eigentümer einen Wurfzettel, mit der Bitte um Rückschnitt des Bewuchses. Erfolgt in den nächsten 14 Tagen keine Änderung erhalten die Betroffenen nochmals eine schriftliche Aufforderung und eine angemessene Frist zur Durchführung der Schneidarbeiten. Oftmals erfolgt auch dann keine Abhilfe.

Die Gemeinde sieht sich daher gezwungen diese Schneidarbeiten in Zukunft selbst durchzuführen. Das anfallende Schnittgut wird dann in den jeweiligen Privatgrundstücken abgelagert und Kosten für Arbeitskraft und Gerät in Rechnung gestellt. Die Nachbargemeinde Pentling beispielsweise, praktiziert dieses Vorgehen schon seit Längerem. Da dies aber nur die letzte Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Straßenverkehrssicherheit sein darf, bitten wir um Ihre aktive Mithilfe.

Da es sich dabei um Arbeiten handelt, welche eben die Straßenverkehrssicherheit betreffen, greift hier nicht die gesetzlich vorgeschriebene Brutschutzzeit für Vögel vom 01. März bis 30. September.